Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
1Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. 2Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
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Rechtsprechung zu § 411 BGB
28 Entscheidungen zu § 411 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2022 - 2 Sa 250/21
Öffentlicher Dienst - Abtretung von Arbeitseinkommen - Prüfpflicht des ...
- AG Kempten, 25.10.2017 - 1 C 760/17
Zur Kostenbemessung bei der Übersendung von Pflegeunterlagen
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 10 Sa 7/22
Anforderungen an einen Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren
- VG Berlin, 12.07.2016 - 3 K 8.16
Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines ...
- VGH Bayern, 11.01.2018 - 3 ZB 14.2645
Widerruf der Abtretung künftiger Gehaltsansprüche
Zum selben Verfahren:
- VG München, 23.09.2014 - M 5 K 12.1520
Besoldungsanspruch; (Voraus-) Abtretung; pfändbarer Anteil der Bezüge; ...
- VG München, 23.09.2014 - M 5 K 12.1520
- AG Michelstadt, 20.09.2016 - 1 C 832/15
- BAG, 29.07.1966 - 3 AZR 20/66
Unterhaltsvergleich - Nettoruhegehaltsbeträge - Abtretung - Ermittlung des ...
- OLG Koblenz, 29.08.2012 - 5 U 347/12
Untersagung der Beglaubigung der Unterschrift des Insolvenzschuldners unter eine ...
- BGH, 17.12.1953 - III ZR 95/52
Anspruchsübergang auf Fürsorgeverband
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 411 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)