Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
1Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. 2Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Rechtsprechung zu § 411 BGB
25 Entscheidungen zu § 411 BGB in unserer Datenbank:
- AG Kempten, 25.10.2017 - 1 C 760/17
Zur Kostenbemessung bei der Übersendung von Pflegeunterlagen
- OLG Koblenz, 29.08.2012 - 5 U 347/12
Untersagung der Beglaubigung der Unterschrift des Insolvenzschuldners unter eine ...
- VGH Bayern, 11.01.2018 - 3 ZB 14.2645
Abtretung künftiger Gehaltsansprüche
Zum selben Verfahren:
- VG München, 23.09.2014 - M 5 K 12.1520
Besoldungsanspruch; (Voraus-) Abtretung; pfändbarer Anteil der Bezüge; ...
- VG München, 23.09.2014 - M 5 K 12.1520
- VG Berlin, 12.07.2016 - 3 K 8.16
Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 14 A 1407/12
Vorliegen von Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem ...
- BAG, 29.07.1966 - 3 AZR 20/66
Unterhaltsvergleich - Nettoruhegehaltsbeträge - Abtretung - Ermittlung des ...
- OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 4 EK 3/14
Keine Berücksichtigung eines gleichzeitig durchgeführten PKH-Verfahrens bei ...
- BGH, 17.12.1953 - III ZR 95/52
Anspruchsübergang auf Fürsorgeverband
- BVerwG, 06.12.1967 - III C 173.65
Zustimmungsbedürfnis bei Übertragung künftiger Ansprüche aus einem ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 411 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)