Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) 1Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. 2Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Rechtsprechung zu § 410 BGB
176 Entscheidungen zu § 410 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.08.2012 - VII ZR 242/11
Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wegen Werkmängeln: Ausschluss eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.11.2011 - 10 U 66/10
VOB-Vertrag: Voraussetzung für eine stillschweigende Abnahmeerklärung durch ...
- OLG Stuttgart, 15.11.2011 - 10 U 66/10
- LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 74/22
- OLG München, 22.10.2018 - 7 W 1592/18
Klageveranlassung wegen fehlender Berufung auf Leistungsverweigerungsrecht nach § ...
- AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
Ausgleichszahlung nach der FluggastVO - Reifenbeschädigung durch einen ...
- LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2019 - L 3 AS 76/16
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2019 - L 3 AS 181/17
Angelegenheiten nach dem SGB II
- OLG Hamm, 03.05.2017 - 20 U 175/16
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des ...
- OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des ...
- OLG Köln, 29.01.2021 - 9 U 184/20
Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene ...
Querverweise
Auf § 410 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 410 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 94 (Kosten bei übergegangenem Anspruch)