Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
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Textdarstellung

  

§ 407
Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Rechtsprechung zu § 407 BGB

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Querverweise

Auf § 407 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 408 (Mehrfache Abtretung)
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1156 (Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger)
            § 1158 (Künftige Nebenleistungen)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Auseinandersetzung des Gesamtgutes
                  § 1473 (Unmittelbare Ersetzung)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2019 (Unmittelbare Ersetzung)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2111 (Unmittelbare Ersetzung)

Redaktionelle Querverweise zu § 407 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 387 (Voraussetzungen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 986 II (Einwendungen des Besitzers)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 407 II)
          Urteil
            § 325 I (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu § 407 II)
Was ist das?

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