Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Rechtsprechung zu § 407 BGB
911 Entscheidungen zu § 407 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21
Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der ...
- BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bei verbundenem ...
- BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12
Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei ...
- BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Undifferenziertes Schriftsatzgemenge ist unzulässige alternative Klagehäufung!
- BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14
Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 7 U 89/13
Kein Ersatzabsonderungsrecht des Globalzessionars an dem durch Anfechtung der ...
- OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 7 U 89/13
- OLG Braunschweig, 22.06.2021 - 1 Ws 88/21
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses
- BGH, 02.12.2021 - IX ZB 10/21
Wie kann die Verstrickung einer gepfändeten Forderung während des ...
- BGH, 16.12.2021 - I ZB 31/21
Zuständigkeitsrüge ist im Schiedsverfahren zu erheben!
- BGH, 14.01.2020 - 2 StR 174/19
Urteilsgründe (Dokumentation des Beratungsergebnisses); Ausschluss der Einziehung ...
Querverweise
Auf § 407 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 720 (Schutz des gutgläubigen Schuldners)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1473 (Unmittelbare Ersetzung)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 69
Redaktionelle Querverweise zu § 407 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)