Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Rechtsprechung zu § 407 BGB
897 Entscheidungen zu § 407 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.2022 - VII ZR 13/20
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- BGH, 16.12.2021 - I ZB 31/21
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- OLG Braunschweig, 22.06.2021 - 1 Ws 88/21
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- OLG Köln, 27.01.2014 - 11 U 166/13
Wirksamkeit eines zwischen dem Versicherungsnehmer in der Gebäudeversicherung und ...
Querverweise
Auf § 407 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 720 (Schutz des gutgläubigen Schuldners)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1473 (Unmittelbare Ersetzung)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 69
Redaktionelle Querverweise zu § 407 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)