Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1473
Unmittelbare Ersetzung

(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.

(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 1473 BGB

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Querverweise

Auf § 1473 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1497 (Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung)
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