Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
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Rechtsprechung zu § 406 BGB
628 Entscheidungen zu § 406 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2024 - VIII ZR 168/23
Rückabwicklung eines über einen geleasten Pkw geschlossenen Kaufvertrags nach ...
- BFH, 07.04.2025 - V B 7/24
Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen
- BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 32 AS 423/18
Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage im sozialgerichtlichen Verfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Berlin, 16.10.2017 - S 173 AS 16394/15
Sozialgerichtliches Verfahren - prozessualer Kostenerstattungsanspruch gem §§ ...
- SG Berlin, 16.10.2017 - S 173 AS 16394/15
- BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20
Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht ...
- LG Offenburg, 01.07.2024 - 2 S 11/23
Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen gegen den ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2019 - L 3 AS 181/17
Angelegenheiten nach dem SGB II
Zum selben Verfahren:
- BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - ...
- BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R
Querverweise
Auf § 406 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 496 (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1473 (Unmittelbare Ersetzung)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 69
Redaktionelle Querverweise zu § 406 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)