Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 400 BGB
415 Entscheidungen zu § 400 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2024 - VIa ZR 1228/22
- BGH, 27.02.2024 - VIa ZR 1678/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller ...
- BGH, 27.02.2024 - VIa ZR 194/23
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1657/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs als Unternehmer ...
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
- BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 155/23
"Dieselverfahren"; Abtretung von Schadensersatzansprüchen an die ...
- LSG Sachsen, 04.01.2021 - L 1 KA 5/20
- BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1498/22
Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger ...
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1619/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den ...
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1141/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den ...
Querverweise
Auf § 400 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 400 BGB:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 17 (Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- §§ 850 ff. (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)