Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 404 BGB
1.217 Entscheidungen zu § 404 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Undifferenziertes Schriftsatzgemenge ist unzulässige alternative Klagehäufung!
- LG Ravensburg, 14.04.2023 - 5 O 155/22
- BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
FRAND-Einwand II
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
- OLG Schleswig, 02.02.2023 - 5 U 212/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 32 AS 423/18
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - 6 N 125.22
Berufungszulassungsantrag; ernstliche Richtigkeitszweifel; ...
- OLG Frankfurt, 06.12.2022 - 11 U 149/21
Hemmung der Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs zwischen ...
- BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16
Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen ...
§ 404 BGB in Nachschlagewerken
- § 404 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwendung
- § 404 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung
Querverweise
Auf § 404 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 496 (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1158 (Künftige Nebenleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 404 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Anweisung
- § 792 III 2 (Übertragung der Anweisung)