Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Rechtsprechung zu § 405 BGB
44 Entscheidungen zu § 405 BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 08.10.2021 - 3 HKO 5593/20
Tickets Oktoberfest
- AG Bremen, 01.06.2017 - 9 C 63/17
Fluggastrechte-Online-Portal hat aufgrund Abtretungsverbot keinen Anspruch
- RG, 21.12.1915 - III 244/15
Abtretung einer Scheinforderung; Aufrechnung
- OLG Celle, 05.09.2007 - 7 U 26/07
Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen der VOB/B; Hemmung der Verjährung durch ...
- BAG, 05.09.1960 - 1 AZR 509/57
Lohnabtretungsverbot
- RG, 20.04.1909 - III 302/08
Abtretung verbriefter Forderungen
- BGH, 04.07.2002 - IX ZR 97/99
Rechtliche Auswirkungen der Insolvenz des Gläubigers auf eine Bürgschaft auf ...
- BGH, 26.06.1957 - V ZR 148/55
Kaufpreis und Hypothek bei Rückerstattung
- LAG Thüringen, 04.10.1995 - 2 Sa 298/94
Tarifvertrag: Abfindung - Ausschluss - Gleichbehandlungsgebot bei Ausscheiden
- LG Bonn, 20.01.1999 - 16 O 32/97
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 405 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 117 (Scheingeschäft)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 399 (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Anweisung
- § 792 III 2 (Übertragung der Anweisung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)