Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 792
Übertragung der Anweisung

(1) 1Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. 2Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. 3Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.

(2) 1Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. 2Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.

(3) 1Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. 2Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 792 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 792 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 792 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 402 (Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung) (zu § 792 III 2)
          § 404 (Einwendungen des Schuldners) (zu § 792 III 2)
          § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung) (zu § 792 III 2)
          § 406 (Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger) (zu § 792 III 2)
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