Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792) |
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
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Rechtsprechung zu § 787 BGB
15 Entscheidungen zu § 787 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 23.05.2024 - 4 U 2/23
Insolvenzanfechtung von Zahlungen vom Fremdkonto einer Rechtsanwaltskanzlei
- FG Münster, 17.08.2010 - 10 V 1009/10
Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1 ...
- BFH, 25.08.2020 - II R 30/18
Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung ...
- BFH, 15.05.2024 - II R 4/22
Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren
- BGH, 23.02.1951 - I ZR 83/50
Rechtsmittel
- FG Düsseldorf, 26.09.1995 - 14 K 1772/92
Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; ...
- LG Krefeld, 31.05.2017 - 7 O 107/16
Herausgabeanspruch im Rahmen der Insolvenzanfechtung wegen ...
- BGH, 19.11.2009 - IX ZR 9/08
Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners ...
- BGH, 28.01.2016 - IX ZR 185/13
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch eine "Treuhandzahlung" zur ...
- OLG München, 17.12.1997 - 3 U 4563/96
Erlangung eines günstigen Saldos auf Grund unberechtigter Scheckeinlösungen ...
§ 787 BGB in Nachschlagewerken
- § 787 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anweisung (Recht)