Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792) |
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) 1Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. 2Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
Rechtsprechung zu § 784 BGB
47 Entscheidungen zu § 784 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12
Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des ...
- VG Würzburg, 08.05.2012 - W 1 K 11.207
Aushändigung der Ernennungsurkunde; Nichtigkeit der Ernennung; Prüfung der ...
- BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05
Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe
- OLG Köln, 20.06.2018 - 13 U 291/15
Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus Akkreditivs
- LG Göttingen, 18.08.2011 - 8 S 2/11
Restschuldversicherung: Anspruch auf Rückerstattung des nicht verbrauchten ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.12.2011 - 6 U 167/10
Kfz-Kaskoversicherung: Wirkungen einer Reparaturkostenübernahmebestätigung; ...
- BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50
Anweisung. Scheckbereicherungsanspruch
- FG Hamburg, 12.12.1995 - VII 109/94
Zulässsigkeit einer schriftlichen Zahlungsanweisung; Verpflichtung zur Befolgung ...
- SG Hildesheim, 27.10.2009 - S 35 AS 503/08
§ 784 BGB in Nachschlagewerken
- § 784 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anweisung (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 784 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 784 II 1)