Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 783Rechte aus der Anweisung
§ 784Annahme der Anweisung
§ 785Aushändigung der Anweisung
§ 786(weggefallen)
§ 787Anweisung auf Schuld
§ 788Valutaverhältnis
§ 789Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790Widerruf der Anweisung
§ 791Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792Übertragung der Anweisung
Rechtsprechung zu § 785 BGB
2 Entscheidungen zu § 785 BGB in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 08.05.2012 - W 1 K 11.207
Aushändigung der Ernennungsurkunde; Nichtigkeit der Ernennung; Prüfung der ...
- BFH, 15.06.1965 - IV 188/62 U
Einstufung einer Waldbetriebsgesellschaft als eine Kapitalgesellschaft oder einen ...
§ 785 BGB in Nachschlagewerken
- § 785 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anweisung (Recht)