Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792) |
Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 783 BGB
97 Entscheidungen zu § 783 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22
Notarielle Fachprüfung: Rechtsschutzbedürfnis des Prüflings für eine ...
- AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15
Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten
- BFH, 25.08.2020 - II R 30/18
Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung ...
- BFH, 15.05.2024 - II R 4/22
Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren
- BGH, 17.06.1952 - I ZR 7/52
Rechtsmittel
- BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12
Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des ...
- OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - 18 U 193/07
- AG Mosbach, 19.08.2010 - 1 C 49/10
Zugehörigkeit eines Rückkaufswerts zur Insolvenzmasse nach Kündigung einer ...
- BGH, 27.06.1952 - I ZR 146/51
Kassalieferschein
- BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom ...
§ 783 BGB in Nachschlagewerken
- § 783 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anweisung (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 783 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 91 (Vertretbare Sachen)