Rechtsprechung
   BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43299
BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R (https://dejure.org/2019,43299)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R (https://dejure.org/2019,43299)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 10/18 R (https://dejure.org/2019,43299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,43299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung - Voraussetzung: Gegenforderungen basieren auf vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit - Besonderheiten des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 1 SGB 5, § 75 Abs 1 SGB 5, § 387 BGB, § 398 BGB, § 406 BGB
    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung mit eigenen Ansprüchen trotz Kenntnis der Abtretung - Voraussetzung: Grundlage der Gegenforderungen besteht in der ...

  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Kein Anspruch eines Zahnarztes auf weitere Zahlungen aufgrund Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Freigabe der Zahnarztpraxis erwirtschafteter und später abgetretener Honorare; Zulässigkeit der Aufrechnung durch eine ...

  • rewis.io

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung - Voraussetzung: Gegenforderungen basieren auf vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit - Besonderheiten des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Kein Anspruch eines Zahnarztes auf weitere Zahlungen aufgrund Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Freigabe der Zahnarztpraxis erwirtschafteter und später abgetretener Honorare; Zulässigkeit der Aufrechnung durch eine ...

  • rechtsportal.de

    Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung - Voraussetzung: Gegenforderungen basieren auf vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit - Besonderheiten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C. S. ./. KZÄV Rheinland-Pfalz, beigeladen: 1. Rechtsanwalt A. B.; 2. H. S.

    Vertrags(zahn)arztrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2020, 576
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (38)

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Er nimmt auf seinen Vortrag in dem vorangegangenen Berufungsverfahren L 5 KA 38/17 sowie auf sämtliche in den Verfahren B 6 KA 60/16 B und B 6 KA 38/17 R gemachten Ausführungen Bezug.

    Sämtliche Abtretungen der Honoraransprüche durch den Kläger seien gemäß § 138 BGB nichtig, und zwar unabhängig von der vom Senat im Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2) geäußerten Rechtsauffassung in Bezug auf die Abrechnungsordnung.

    Ob diese Vorausabtretungen im Hinblick auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, welches am 12.9.2008 und damit noch vor Eintritt der Fälligkeit der Honorarforderungen für das Quartal 3/2008 eröffnet wurde, aufgrund der Regelung des § 91 Abs. 1 InsO einen Übergang der streitbefangenen Honoraransprüche auf den Vater des Klägers bewirken konnten, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 13) ausdrücklich offengelassen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27.6.2018 in Bezug auf Honoraransprüche gegen die Beklagte für das Quartal 3/2013 jedoch bereits entschieden, dass der Vater des Klägers jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung zum Gläubiger geworden ist (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2 RdNr 13) .

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Der Senat wies die nur vom beigeladenen Insolvenzverwalter geführte Revision gegen das Urteil des LSG zurück (BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81).

    Diese Klage sollte den insolvenzfreien Neuerwerb ab 1.10.2008 umfassen, soweit er nicht bereits im Verfahren S 2 KA 116/09 (später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) geltend gemacht worden war, und zudem die Honorare für Prothetik, Parodontopathie-Behandlungen und Kieferbruch für Juli und August 2008 gemäß Honorarbescheid für das Quartal 3/2008 vom 6.1.2009.

    Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit - wenn auch mit unterschiedlichen Angaben zur Forderungshöhe im Verlauf des Verfahrens (vgl § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) - erkennbar Forderungen gegen die Beklagte auf Zahlung von Honorar geltend gemacht, das aufgrund seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab dem 1.10.2008 entstanden war und von der Beklagten zu Unrecht an den Insolvenzverwalter (Beigeladener zu 1.) ausgezahlt wurde, soweit es von ihm noch nicht im zuvor geführten Rechtsstreit (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) eingeklagt worden war.

    Lediglich zwei der 13 Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2016, deren dort titulierte Kostenerstattungsansprüche von der Beklagten zur Aufrechnung gestellt wurden , betreffen ein Verfahren, das vom Kläger im Jahr 2011 noch vor der Abtretung eingeleitet wurde (S 2 KA 72/11) ; auch insoweit ist die abschließende Kostengrundentscheidung aber erst im Senatsurteil vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R) ergangen.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2012 - L 7 KA 51/11
    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Das LSG gab dieser Klage in zweiter Instanz statt (Urteil L 7 KA 51/11 vom 20.12.2012).

    Diese Klage sollte den insolvenzfreien Neuerwerb ab 1.10.2008 umfassen, soweit er nicht bereits im Verfahren S 2 KA 116/09 (später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) geltend gemacht worden war, und zudem die Honorare für Prothetik, Parodontopathie-Behandlungen und Kieferbruch für Juli und August 2008 gemäß Honorarbescheid für das Quartal 3/2008 vom 6.1.2009.

    In der Klageforderung sei ein Betrag von 18 848, 73 Euro enthalten, der an den Kläger bereits aufgrund des Urteils im Verfahren L 7 KA 51/11 gezahlt worden sei .

    Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit - wenn auch mit unterschiedlichen Angaben zur Forderungshöhe im Verlauf des Verfahrens (vgl § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) - erkennbar Forderungen gegen die Beklagte auf Zahlung von Honorar geltend gemacht, das aufgrund seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab dem 1.10.2008 entstanden war und von der Beklagten zu Unrecht an den Insolvenzverwalter (Beigeladener zu 1.) ausgezahlt wurde, soweit es von ihm noch nicht im zuvor geführten Rechtsstreit (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) eingeklagt worden war.

  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Das für eine Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des materiell nicht Berechtigten an der Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen ist insbesondere anzuerkennen, wenn es - wie hier - um eine Sicherungsabtretung geht, die zur Rückführung eines Darlehens bestimmt ist (s auch BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 RdNr 25) .

    Der BGH hat das in einem Rechtsstreit zwischen dem Vater des Klägers und dem Land Hessen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 BGB) nach einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter zwischenzeitlich verneint (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 35, 37; ablehnend Würdinger, EWiR 16/2019, 499, 500, der das vom BGH nunmehr in den Vordergrund gerückte "fresh-start-Argument" de lege lata nicht für tragfähig hält) .

    Der BGH hat den ihm angefallenen Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen, damit diese feststelle, ob der Kläger "entsprechend dem Sachvortrag in den sozialgerichtlichen Verfahren" die gegen die Beklagte gerichteten und nach Insolvenzeröffnung entstandenen Vergütungsforderungen an seinen Vater abgetreten hat (BGH Urteil vom 6.6.2019 - aaO RdNr 49) .

  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00

    Rechtsfolgen der Kenntnis einer Vorausabtretung

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Jedenfalls habe die Beklagte nicht wirksam gegenüber dem vormaligen Beigeladenen zu 2. aufrechnen können, weil eine ihr bekannte Vorausabtretung gemäß § 406 BGB keinen Erhalt der Aufrechnungslage zu bewirken vermöge (Hinweis auf BGH Urteil vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865 und Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 192/11 - BGHZ 197, 326) .

    Dabei steht die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung iS des § 406 BGB gleich (BGH Urteil vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865) .

    Letztlich wird durch die Vorschrift des § 406 BGB der Schuldner in seinem Aufrechnungsrecht geschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich mit ihrer Hilfe durch Aufrechnung von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen Forderung befreien zu können (BGH Urteil vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865, 2866) .

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Jedenfalls habe die Beklagte nicht wirksam gegenüber dem vormaligen Beigeladenen zu 2. aufrechnen können, weil eine ihr bekannte Vorausabtretung gemäß § 406 BGB keinen Erhalt der Aufrechnungslage zu bewirken vermöge (Hinweis auf BGH Urteil vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865 und Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 192/11 - BGHZ 197, 326) .

    (1) § 406 BGB suspendiert unter bestimmten Voraussetzungen für Aufrechnungen gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) einer Forderung (hier: dem Vater des Klägers) aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit (BGH Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 192/11 - BGHZ 197, 326 RdNr 11; Roth/Kieninger in Münchener Komm zum BGB, 8. Aufl 2019, § 406 RdNr 1) .

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 257/01

    Wirksamkeit kollidierender Globalzessionen zu Gunsten einer Bank und des

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Auch im zivilrechtlich organisierten Wirtschaftsleben dürfen Globalzessionen nicht so weit gehen, dass dem Schuldner die Möglichkeit einer Befriedigung anderer Gläubiger - insbesondere im Zusammenhang mit Warenlieferungen unter branchenüblich verlängertem Eigentumsvorbehalt - vollständig genommen wird (BGH Urteil vom 14.7.2004 - XII ZR 257/01 - NJW 2005, 1192, 1193 = juris RdNr 12 mwN; s dazu auch Nassall in jurisPK-BGB Band 1, 8. Aufl 2017, § 138 RdNr 197 ff, Stand 9.12.2019) .

    Insoweit fordert die Rechtsprechung des BGH von einem zeitlich früheren Globalzessionar, der eine entsprechende Zwangslage seines Zedenten schon bei der Vereinbarung der Globalzession kennt oder kennen muss, eine entsprechende Rücksichtnahme; erfolgt diese nicht, kann die Globalzession als sittenwidrig eingestuft werden (BGH Urteil vom 14.7.2004 - aaO S 1194 bzw RdNr 15) .

  • BSG, 19.12.1991 - 12 RK 24/90

    Erklärung des Beitritts eines Sozialhilfeempfängers zur freiwilligen

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Die genannte Vorschrift ist nur auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens - Kläger und Beklagte - entsprechend anwendbar, nicht auf Beigeladene (vgl BSG Urteil vom 10.9.1980 - 11 RK 1/80 - BSGE 50, 196, 198 = SozR 1750 § 239 Nr. 2 S 4 = juris RdNr 14 ff, 17; BSG Urteil vom 17.12.1986 - 11a RA 6/86 - BSGE 61, 100, 102 = SozR 1200 § 54 Nr. 11 S 28 = juris RdNr 11; BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 S 3; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 17f; Gall in jurisPK-SGG, 2017, § 75 RdNr 161; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, vor § 114 RdNr 11; Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019, § 75 RdNr 53c; Hommel in Peters/ Sautter/Wolff, SGG, § 75 RdNr 74, Stand April 2007; anders für notwendig Beigeladene: BVerwG Beschluss vom 23.10.1998 - 7 B 248.98 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 129; s auch BFH Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11 - BFHE 248, 28 RdNr 11).

    Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beigeladenen rücken nicht automatisch in die prozessuale Stellung ein, die der Verstorbene bisher innegehabt hat (BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 S 3).

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    Insoweit steht ihm die aktive Prozessführungsbefugnis zu (vgl BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 = SozR 4-4200 § 36a Nr. 2, RdNr 13) .
  • BGH, 08.11.2011 - XI ZR 341/10

    Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
    c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung, die zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegeben sein müssen (sog Aufrechnungslage, vgl BGH Urteil vom 8.11.2011 - XI ZR 341/10 - NJW 2012, 445 RdNr 10 mwN) , waren hier am 14.4.2016 erfüllt.
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

  • BSG, 06.11.2018 - B 1 KR 30/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Anforderungen an eine

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 60/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Kürzung der Honoraransprüche von

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 13/18 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abschlagszahlungen (hier: für Teilnahme an

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - keine Aufrechnung eines

  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 27/86

    Kassenärztliche Versorgung - Poliklinik - VerjährungsfristRechtsweg

  • BGH, 05.11.2013 - VIII ZR 24/13

    Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör bei Nichtberücksichtigung einer in

  • BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58

    Klageforderung - Erlöschen durch Eventualaufrechnung - Wiederholte vorbehaltlose

  • BSG, 11.06.1986 - 6 RKa 4/85

    Beanstandungen der kassenärztlichen Verordnungsweise - Regreß - Aufschiebende

  • BGH, 12.06.1961 - VII ZR 63/60
  • BGH, 05.05.1986 - III ZR 186/84
  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

  • BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 15/17 R

    Zuerkennung eines höheren vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 163/87

    Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker

  • BVerwG, 28.06.1994 - 1 C 20.92

    Betriebsrenten - Arbeitgeber - betriebliche Altersversorgung -

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 14/19 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung

  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 6/86

    Pfändung einer Sozialversicherungsrente - Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe

  • BSG, 10.09.1980 - 11 RK 1/80

    Berücksichtigung der Grundrente - Besondere Zweckbestimmung - Festlegung anderer

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2018 - L 5 KA 38/17
  • BSG, 27.02.1990 - 5 RJ 6/88

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung - Notwendige Beiladung des

  • BVerwG, 23.10.1998 - 7 B 248.98
  • BSG, 03.04.1990 - 10 RKg 23/89

    Notwendige Beiladung des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Beigeladenen bei

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/21 R

    Kostenübernahme einer Krankenhausbehandlung gemäß dem SGB XII Nothelferansprüche

    Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung des materiellen Rechteinhabers in einen Prozess, den er ausdrücklich selbst nicht führen will, würden den Sinn und Zweck einer gewillkürten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren (BSG vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1 RdNr 19 mwN; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 60a, Stand Oktober 2022; Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, § 75 Anm 15 c aa, Stand Mai 2022) .
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R

    Zulässigkeit der Fortsetzung der Verrechnung des unpfändbaren Teils von

    Die (echte) Leistungsklage ist statthaft, wenn geltend gemacht wird, es liege ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 SGG) vor, der beklagte Leistungsträger die bewilligte Leistung aber nicht oder nicht mehr erbringe (vgl BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 4/85 - BSGE 60, 122, 122 f = SozR 1500 § 97 Nr. 6 S 4; aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 6.11.2018 - B 1 KR 30/18 R - SozR 4-1500 § 164 Nr. 8 RdNr 14; BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1 RdNr 20) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

    Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung der Patientin in einen Prozess, den sie ausdrücklich selbst nicht führen will, sondern die Klägerin erledigen lassen möchte, würde den Sinn und Zweck einer gewillkürten und für zulässig erachteten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren (so auch: BSG Urteil vom 11.12.2019, B 6 KA 10/18 R, juris Rn. 19; Ulmer in Hennig, SGG , § 75 Rn. 60a; dem folgend auch: Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOKG-SGG , § 75 Rn. 63).
  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen

    Dementsprechend sind die zivilrechtlichen Bestimmungen - soweit sie im öffentlich-rechtlich geprägten Leistungserbringungsrecht überhaupt Geltung beanspruchen (vgl dazu § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V) - auf die rechtlichen Beziehungen der Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung zur KÄV nur mit Einschränkungen übertragbar (zu der nur eingeschränkten Anwendbarkeit der eine Aufrechnung gegenüber abgetretenen Ansprüchen beschränkenden Bestimmung des § 406 BGB vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1 RdNr 41) .
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Insolvenzverwalter - Klage

    Dem entsprechend hat auch der Insolvenzverwalter, der in dem ebenfalls am heutigen Tag mündlich verhandelten Parallelverfahren des Klägers (B 6 KA 10/18 R) beigeladen und anwesend war, auf Anfrage des Senats erklärt, dass dieses Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er derzeit weder eine Erklärung über die Aufnahme des Rechtsstreits abgeben noch die Freigabe zugunsten des Klägers erklären könne.
  • BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 31/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt

    Hinsichtlich der Forderung von 7864, 48 Euro habe es an einer Aufrechnungslage gefehlt, da der Honoraranspruch aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers im Quartal 1/2017 aufgrund der Abtretung materiell dem Vater des Klägers zugestanden habe, während die Zahlungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil den Kläger treffe und ihre Grundlage nicht in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit habe und damit nicht unter den in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V normierten Funktionsvorbehalt falle (Hinweis auf BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) .

    Insofern greife auch die Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis über die zivilrechtliche Regelung des § 406 BGB hinaus aufgrund des "Funktionsvorbehalts" in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V nach Maßgabe der vom BSG in seinem Urteil vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze.

    Soweit in seinem Vorbringen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung enthalten sind, hat der Senat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2) und vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) Stellung genommen.

  • BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 32/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 31/21 B v. 16.03.2022

    Hinsichtlich dieser Forderung habe es an einer Aufrechnungslage gefehlt, da der Honoraranspruch aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers im Quartal 1/2014 aufgrund der Abtretung materiell dem Vater des Klägers zugestanden habe, während die Zahlungsverpflichtung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen den Kläger treffe und ihre Grundlage nicht in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit habe und damit nicht unter den in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V normierten Funktionsvorbehalt falle (Hinweis auf BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) .

    Insofern greife auch die Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis über die zivilrechtliche Regelung des § 406 BGB hinaus aufgrund des "Funktionsvorbehalts" in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V nach Maßgabe der vom BSG in seinem Urteil vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze.

    Soweit in seinem Vorbringen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung enthalten sind, hat der Senat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2) und vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) Stellung genommen.

  • BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 33/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung durch Kassen(zahn)ärztliche

    Insofern greife auch die Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis über die zivilrechtliche Regelung des § 406 BGB hinaus aufgrund des "Funktionsvorbehalts" in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V nach Maßgabe der vom BSG in seinem Urteil vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze.

    Soweit in seinem Vorbringen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung enthalten sind, hat der Senat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr. 2) und vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1) Stellung genommen.

  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 138/20

    Vertragsarztrecht

    Für Ansprüche, die nicht durch die Besonderheiten des vertragszahnärztlichen Abrechnungssystems geprägt sind, wie für Ansprüche auf Vertragsstrafen, verbleibt es dagegen bei den allgemeinen Regeln (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr. 1 , juris Rdnr. 31 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht