Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/SGG/77.html
§ 77 SGG (https://dejure.org/gesetze/SGG/77.html)
§ 77 SGG
§ 77 Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/77.html)
§ 77 Sozialgerichtsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 77

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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