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Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Zweiter Unterabschnitt - Vollstreckung (§§ 198 - 201)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 201

(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

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Rechtsprechung zu § 201 SGG

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Querverweise

Auf § 201 SGG verweisen folgende Vorschriften:

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