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Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Zweiter Unterabschnitt - Vollstreckung (§§ 198 - 201)   
Gliederung
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§ 198

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026 (BGBl. I Nr. 152), in Kraft getreten am 01.10.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung20.05.2026BGBl. I Nr. 152

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Rechtsprechung zu § 198 SGG

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Querverweise

Auf § 198 SGG verweisen folgende Vorschriften:

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