Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Zweiter Unterabschnitt - Vollstreckung (§§ 198 - 201)   
Gliederung
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§ 198 SGG (https://dejure.org/gesetze/SGG/198.html)
§ 198 SGG
§ 198 Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/198.html)
§ 198 Sozialgerichtsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 198

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

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