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Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Zweiter Unterabschnitt - Vollstreckung (§§ 198 - 201)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGG (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
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§ 200

(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(2) 1Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. 2In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.

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Rechtsprechung zu § 200 SGG

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