Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
Dritter Unterabschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 172 - 178a) |
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
1. | in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, | ||
2. | gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn | ||
a) | das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, | ||
b) | in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder | ||
c) | das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist, | ||
3. | gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, | ||
4. | gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) vom 19.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.10.2013 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 |
Rechtsprechung zu § 172 SGG
19.848 Entscheidungen zu § 172 SGG in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem ...
- LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 7 AS 1411/23
- LSG Bayern, 20.12.2023 - L 8 AY 45/23
Anspruchseinschränkung bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit
- LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20
1. Ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 3 b) AsylbLG auf ...
- SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 Corona
(Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Querverweise
Auf § 172 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 198