Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
Dritter Unterabschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 172 - 178a) |
1Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. 2Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 3Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 173 SGG
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§ 173 SGG in Nachschlagewerken
- § 173 SGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschwerde (Recht)