Gerichtsverfassungsgesetz
14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 181 GVG
181 Entscheidungen zu § 181 GVG in unserer Datenbank:
- LAG Schleswig-Holstein, 20.09.2017 - 4 Ta 117/17
Ordnungsgeld, Ungebühr, Handy, Klingeln in der Verhandlung, Rechtsmittelbelehrung
- BGH, 13.10.2015 - StB 10/15
Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im ...
- OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
Zur Unzulässigkeit von Beschwerden gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen.
- BGH, 13.10.2015 - StB 11/15
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen; Entziehung ...
- OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem ...
- OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
Sitzungspolizeiliche Maßnahmen: Zulässigkeit der Beschwerde; Beschränkung der ...
- OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18
Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines ...
- BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08
Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des ...
- OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
Sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden im Strafverfahren: Beschwerde ...
- OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne ...
Querverweise
Auf § 181 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55 [Ordnungsvorschriften]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 149 [Aufschiebende Wirkung]
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10