Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 149
[Aufschiebende Wirkung]

(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 149 VwGO

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Querverweise

Auf § 149 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 151 [Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder Urkundsbeamten]
          § 152a [Anhörungsrüge]
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 83a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
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