Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a) |
(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 149 VwGO
266 Entscheidungen zu § 149 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 21.01.2010 - 8 MC 11/10
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Anhörungsrügeverfahren
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 991/18
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf den ...
- VG Köln, 11.02.2019 - 5 L 93/19
Hängebeschluss, Abschiebeschutz, vorläufiger Rechtsschutz während des ...
- VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261
Duldung des Weiterbetriebes einer Spielhalle
- OVG Hamburg, 07.02.2018 - 1 So 7/18
Wiederholte Androhung eines Zwangsgeldes gegen Behörde - aufschiebende Wirkung ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 8 S 2239/13
Einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2002 - 2 M 139/02
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 4 O 66/12
Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in einem Beschwerdeverfahren gegen eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1980 - 10 S 1097/80
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung VwGO § 149 Abs 1 S 2
- OLG Düsseldorf, 20.06.2017 - Verg 36/16
Drohne
Querverweise
Auf § 149 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 71a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 28 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 83a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)