Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a) |
(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2§ 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
verwaltungsgericht] § 149[Aufschiebende Wirkung] § 150[Entscheidung durch Beschluß] § 151[Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder Urkundsbeamten] § 152[Beschwerde zum Bundes-
verwaltungsgericht] § 152a[Anhörungsrüge]
Rechtsprechung zu § 147 VwGO
3.829 Entscheidungen zu § 147 VwGO in unserer Datenbank:
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- BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 24.22
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§ 147 VwGO in Nachschlagewerken
- § 147 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschwerde (Recht)
Querverweise
Auf § 147 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 151 [Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder Urkundsbeamten]