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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
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§ 147
[Beschwerdefrist und -form]

(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2§ 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208), in Kraft getreten am 01.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
01.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts12.12.2007BGBl. I S. 2840

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