Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 15. Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153) |
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts | 09.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 153 VwGO
1.307 Entscheidungen zu § 153 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.06.2026 - 2 WB 1.26
Zurückweisung der Anhörungsrüge eines Soldaten hinsichtlich Verstoßes gegen die ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
Wiederaufnahme des Verfahrens
- VG München, 28.08.2026 - M 23 E 26.5610
Streit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärung, Bedingte Erledigterklärung, ...
- VGH Bayern, 02.06.2020 - 15 C 20.1266
Zum Rechtsschutzinteresse eines wiederholten Wiederaufnahmeantrages
- BGH, 10.07.2024 - AnwZ (Brfg) 16/21
Zurückweisung der Anhörungsrügen; Aufgabe der Vorlage eines ärztliches Gutachten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.06.2024 - AnwZ (Brfg) 16/21
- BGH, 04.10.2024 - AnwZ (Brfg) 16/21
Verwerfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens und der ...
- BGH, 02.12.2024 - AnwZ (Brfg) 16/21
- BGH, 10.07.2024 - AnwZ (Brfg) 26/21
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unfähigkeit zur ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 153 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 154 IV [Kostentragung]
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- §§ 578 ff. (Arten der Wiederaufnahme) (zu § 153 I)