Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)   
Gliederung
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§ 150
[Entscheidung durch Beschluß]

Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.

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