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   VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620   

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VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620 (https://dejure.org/2020,22673)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620 (https://dejure.org/2020,22673)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - AN 4 M 19.02620 (https://dejure.org/2020,22673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 151 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 1, Abs. 3, § 164
    Keine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen des Vertreters des öffentlichen Interesses

  • rewis.io

    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Beteiligung, Kostengrundentscheidung, Rechtsmittel, Erstattung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsprozess, Allgemeinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Sigmaringen, 25.02.1998 - 5 K 671/92

    Die außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses als

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Sigmaringen vom 25. Februar 1998 (5 K 671/92) führte die Urkundsbeamtin aus, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Grunde nach dazu diene, Individualrechtsschutz zu gewähren.

    Im Ergebnis ist damit dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zuzustimmen, das in seinem Beschluss vom 25. Februar 1998 (5 K 671/92 - NVwZ-RR 1998, 696) ebenfalls über die Erstattungsfähigkeit der im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des VöI zu entscheiden hatte und dazu ausführte: "Der VöI nimmt dagegen wegen des mit seinem Amt verfolgten, prozessübergreifenden Zwecks, eine Sonderstellung ein.

    Das viel zitierte, weil einzig sich mit dieser Thematik näher befassende Verwaltungsgericht Sigmaringen (B.v. 25.2.1998 - 5 K 671/92 - NVwZ-RR 1998, 696/696) hatte bereits Zweifel daran, dass die Beteiligung des VöI der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung diene und führte aus, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich der Gewährung von Individualrechtsschutz diene, der VöI zuvorderst nicht zur Verfolgung und Verteidigung der subjektiv-öffentlichen Rechte tätig werde, sondern auf eine objektive Kontrolle der Verwaltungstätigkeit hinwirke und insofern nur die notwendigen Auslagen der Hauptverfahrensbeteiligten und des Beigeladenen ohne weiteres den Kosten für Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zuzuordnen seien, weil diese Beteiligten über konkrete subjektiv-öffentliche Rechtspositionen stritten.

  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980

    Vorabentscheidungsverfahren, Streitwertfestsetzung, Berufungsverfahren,

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (9 BV 15.980 - juris Rn. 7 f.) von der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 VwGO ohne die Einschränkung des § 162 Abs. 3 VwGO auf den VöI aus.

    Sie führte aus, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (9 BV 15.980) hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Aufwendungen des VöI könne an der Entscheidung nichts ändern.

    Angesichts dieser nicht eindeutigen Rechtsprechung vermag auch der von der Erinnerungsführerin angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (9 BV 15.980) das erkennende Gericht nicht vom Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des VöI zu überzeugen.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Mit Urteil vom 16. Mai 2013 (8 C 41.12) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass, soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend - bezüglich der Zeit seit dem 1. Juli 2012 - für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, das Verfahren eingestellt wird.

    b) Die Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 (8 C 41.12) folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Zwar kennt die VwGO auch objektive Beanstandungsverfahren, wie der Vorbehalt des § 42 Abs. 2 VwGO ("soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist") und das Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO zeigen (Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 40 Rn. 127), jedoch ist der Verwaltungsrechtsschutz in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 - juris Rn. 18; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 42 Abs. 2 Nr. 16).
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Auf der anderen Seite finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen sowohl der Beigeladene als auch der VöI keine eigenen Anträge gestellt haben, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Kostengrundentscheidung und den Entscheidungsgründen aber nur feststellt, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, während er zu den außergerichtlichen Kosten des VöI kein Wort verliert (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 10 B 13.2080 - juris Rn. 11, 34; U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 43, 107; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 - juris Rn. 19 f., 84; U.v. 26.11.2008 - 12 BV 08.675, 12 BV 08.757 - juris Rn. 13, 30; U.v. 7.2.2007 - 1 N 05.3338 - juris Rn. 10 f., 20; U.v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022 - juris Rn. 4 f., 35 f.).
  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 61/14

    Wildschadensersatzanspruch für Schäden an sog. Erstaufforstungen bei

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Von einer vergleichbaren Interessenlage ist dann auszugehen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, U.v. 4.12.2014 - III ZR 61/14 - NJW 2015, 1176 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675

    Kostenerstattung nach § 89e SGB 8

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Auf der anderen Seite finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen sowohl der Beigeladene als auch der VöI keine eigenen Anträge gestellt haben, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Kostengrundentscheidung und den Entscheidungsgründen aber nur feststellt, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, während er zu den außergerichtlichen Kosten des VöI kein Wort verliert (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 10 B 13.2080 - juris Rn. 11, 34; U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 43, 107; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 - juris Rn. 19 f., 84; U.v. 26.11.2008 - 12 BV 08.675, 12 BV 08.757 - juris Rn. 13, 30; U.v. 7.2.2007 - 1 N 05.3338 - juris Rn. 10 f., 20; U.v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022 - juris Rn. 4 f., 35 f.).
  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 19.56

    Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen des VöI ist nicht konsistent: Einmal urteilt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass der VöI seine außergerichtlichen Kosten entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen habe, da er keinen Antrag gestellt habe (BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 19.56 - juris Rn. 34), womit er § 162 Abs. 3 VwGO grundsätzlich für analog anwendbar hält.
  • VGH Bayern, 20.10.1998 - 20 A 98.40022

    Recht des Schienenverkehrs: Errichtung von Ladenlokalen in einem Hauptbahnhof,

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Auf der anderen Seite finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen sowohl der Beigeladene als auch der VöI keine eigenen Anträge gestellt haben, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Kostengrundentscheidung und den Entscheidungsgründen aber nur feststellt, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, während er zu den außergerichtlichen Kosten des VöI kein Wort verliert (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 10 B 13.2080 - juris Rn. 11, 34; U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 43, 107; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 - juris Rn. 19 f., 84; U.v. 26.11.2008 - 12 BV 08.675, 12 BV 08.757 - juris Rn. 13, 30; U.v. 7.2.2007 - 1 N 05.3338 - juris Rn. 10 f., 20; U.v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022 - juris Rn. 4 f., 35 f.).
  • VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620
    Auf der anderen Seite finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen sowohl der Beigeladene als auch der VöI keine eigenen Anträge gestellt haben, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Kostengrundentscheidung und den Entscheidungsgründen aber nur feststellt, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, während er zu den außergerichtlichen Kosten des VöI kein Wort verliert (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 10 B 13.2080 - juris Rn. 11, 34; U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 43, 107; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 - juris Rn. 19 f., 84; U.v. 26.11.2008 - 12 BV 08.675, 12 BV 08.757 - juris Rn. 13, 30; U.v. 7.2.2007 - 1 N 05.3338 - juris Rn. 10 f., 20; U.v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022 - juris Rn. 4 f., 35 f.).
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

  • VGH Bayern, 07.02.2007 - 1 N 05.3338
  • VG München, 04.05.2022 - M 3 M 17.1818

    Kostenerinnerung, Vertreter des öffentlichen Interesses als Revisionskläger,

    Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann insbesondere zur Kostentragung herangezogen werden, wenn er als Rechtsmittelführer (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO) auftritt (vgl. VG Ansbach, B.v. 29.7.2020 - AN 4 M 19.02620 - juris Rn. 21).
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