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   VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23   

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https://dejure.org/2023,32524
VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23 (https://dejure.org/2023,32524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.2023 - 11 S 1036/23 (https://dejure.org/2023,32524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 2023 - 11 S 1036/23 (https://dejure.org/2023,32524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 75 S 1 VwGO, § 75 S 2 VwGO, § 75 S 3 VwGO
    Aussetzung des Verfahrens bei Untätigkeitsklage; Erlass eines ablehnenden Bescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 75 S. 1 bis 3; VwGO § 75 S. 1 bis 3
    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens; Zureichender Grund für die Verzögerung; Entscheidungsreife; Widerspruchsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 4 S 2071/10

    Aussetzung des Verfahrens wegen Nichtentscheidung über einen Widerspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Sie ist insbesondere nicht gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da der Aussetzungsbeschluss seinem wesentlichen Inhalt nach keine prozessleitende Verfügung, sondern eine materielle Entscheidung über das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung der Antragsbescheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - juris Rn. 30; ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 1).

    Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 16 und Beschlüsse vom 08.01.2004 - 7 B 58.03 - juris Rn. 4 sowie vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 3).

    Sie ist hier deshalb nicht entbehrlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt (ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1995 - 4 S 1610/95

    Zum Vorverfahrenserfordernis bei einer Untätigkeitsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn eine Verpflichtungsklage nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben wurde, danach ein den Erlass des begehrten Verwaltungsakts ablehnender Bescheid ergeht, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren zuvor nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, und zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids ein zureichender Grund für die Verzögerung der Bescheidung des Antrags durch die Behörde auch nicht gegeben war (in Weiterentwicklung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 - juris Rn. 2).

    Für eine Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn eine Verpflichtungsklage nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben wurde, danach ein den Erlass des begehrten Verwaltungsakts ablehnender Bescheid ergeht, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren zuvor nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, und zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids ein zureichender Grund für die Verzögerung der Bescheidung des Antrags durch die Behörde auch nicht gegeben war (in Weiterentwicklung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 - juris Rn. 2).

    Anderenfalls würde der Kläger einen Rechtsnachteil allein deshalb erleiden, weil er - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheids - zulässigerweise ein zusätzliches Rechtsmittel eingelegt hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 - juris Rn. 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2021 - 6 S 1557/19

    Aufrechterhaltung eines Tierhaltungs- und -betreuungsverbots gegenüber einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Ist - wie hier - zwischen Behörde und Antragsteller gerade die Frage streitig, ob die vorgelegten Unterlagen als ausreichend anzusehen sind, besteht für eine Behörde kein zureichender Grund mehr, über den Antrag nicht zu entscheiden, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht bereit ist, er vielmehr seinen Antrag für bescheidungsfähig hält und eine Entscheidung der Behörde auf der Basis der ihr vorliegenden Angaben und Nachweise begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - 6 S 1557/19 - juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 29.06.2009 - 12 A 1638/07 - juris Rn. 43).

    Die Behörde kann dann ohne weiteres eine (ablehnende) Sachentscheidung treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - 6 S 1557/19 - juris Rn. 39 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 16 und Beschlüsse vom 08.01.2004 - 7 B 58.03 - juris Rn. 4 sowie vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 3).

    Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind u.a. anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Ergeht - wie hier - nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt war und ein zureichender Grund für das Unterlassen der behördlichen Entscheidung vorgelegen hatte, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG SH, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 LB 2/14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14

    Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bei nachträglichem Ergehen eines Bescheides

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Ergeht - wie hier - nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt war und ein zureichender Grund für das Unterlassen der behördlichen Entscheidung vorgelegen hatte, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG SH, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 LB 2/14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 16 und Beschlüsse vom 08.01.2004 - 7 B 58.03 - juris Rn. 4 sowie vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 14.02.2023 - 3 E 2/23

    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Ob ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (SächsOVG, Beschluss vom 14.02.2023 - 3 E 2/23 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Sie ist insbesondere nicht gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da der Aussetzungsbeschluss seinem wesentlichen Inhalt nach keine prozessleitende Verfügung, sondern eine materielle Entscheidung über das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung der Antragsbescheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - juris Rn. 30; ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
    Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Stütze seiner Argumentation auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - juris Rn. 12 bezieht, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde (vgl. auch die Erläuterung bei Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 72).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2019 - 3 L 67.17

    Notwendigkeit vorheriger persönlicher Vorsprache bei einer Entscheidung über die

  • BVerwG, 08.01.2004 - 7 B 58.03

    Ersatzgrundstück; Untätigkeitsklage; zureichender Grund; Gesetzesänderung,

  • VGH Bayern, 14.10.2003 - 5 C 03.2024

    Untätigkeitsklage; Einbürgerungsverfahren; Aussetzung; Zureichender Grund;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2009 - 12 A 1638/07

    Staatsangehörigkeitsrecht, Verfahrensrecht, Verpflichtungsklage, Zulässigkeit,

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel;

  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 5022/23

    Zur Frage, wann eine Vorhabenfläche einem Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1

    Jedenfalls dann, wenn die Klage - wie hier - bereits vor Erlass des ablehnenden Bescheides zulässig war, hat das Gericht das Verfahren nicht bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, sondern selbst in der Sache zu entscheiden (hierzu eingehend VGH Mannheim, Beschl. v. 2.11.2023, 11 S 1036/23, juris, Rn. 4 ff.).
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