Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) 1Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. 2Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 4Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 5Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. 6Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
verwaltungsgericht] § 149[Aufschiebende Wirkung] § 150[Entscheidung durch Beschluß] § 151[Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder Urkundsbeamten] § 152[Beschwerde zum Bundes-
verwaltungsgericht] § 152a[Anhörungsrüge]
Rechtsprechung zu § 146 VwGO
29.041 Entscheidungen zu § 146 VwGO in unserer Datenbank:
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 13 B 1005/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 4 S 55.21
§ 146 VwGO in Nachschlagewerken
- § 146 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde (Recht)