Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   11. Abschnitt - Einstweilige Anordnung (§ 123)   
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§ 123
[Einstweilige Anordnung]

(1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) 1Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. 3§ 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsprechung zu § 123 VwGO

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Querverweise

Auf § 123 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 122 [Beschlüsse]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde]
     
      Kosten und Vollstreckung
        Vollstreckung
          § 172 [Zwangsgeld gegen die Behörde]
    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Entgeltregulierung
          Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
            § 41 (Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 123 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 44a S. 1 [Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen]
          § 47 VI [Normenkontrollverfahren]
     
      Kosten und Vollstreckung
        Vollstreckung
          § 168 I Nr. 2 [Vollstreckungstitel]
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