Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 54
[Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Rechtsprechung zu § 54 VwGO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 54 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
          § 125 I 1 [Berufungsverfahren; Unzulässigkeit der Berufung] (zu §§ 54 ff)
        Revision
          § 138 Nr. 2 [Absolute Revisionsgründe]
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