Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
ermächtigung § 55dNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungs-
berechtigte Personen § 56[Zustellung] § 56a[Öffentliche Bekanntmachung in Massenverfahren] § 57[Fristen] § 58[Rechtsbehelfs-
belehrung] § 59(weggefallen) § 60[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] § 61[Beteiligungsfähigkeit] § 62[Prozeßfähigkeit] § 63[Beteiligte am Verfahren] § 64[Streitgenossenschaft] § 65[Beiladung Dritter] § 66[Rechte des Beigeladenen] § 67[Postulations-
fähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände] § 67a[Gemeinsamer Bevollmächtigter]
Rechtsprechung zu § 60 VwGO
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§ 60 VwGO in Nachschlagewerken
- § 60 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Querverweise
Auf § 60 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 41 (Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 60 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 155 III [Kostenverteilung in besonderen Fällen]