Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) 1Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2Der Beschluß ist unanfechtbar. 3Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 4Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 6Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. 7In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. 8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. 9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) 1Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3Die Beiladung ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
ermächtigung § 55dNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen § 56[Zustellung] § 56a[Öffentliche Bekanntmachung in Massenverfahren] § 57[Fristen] § 58[Rechtsbehelfs-
belehrung] § 59(weggefallen) § 60[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] § 61[Beteiligungsfähigkeit] § 62[Prozeßfähigkeit] § 63[Beteiligte am Verfahren] § 64[Streitgenossenschaft] § 65[Beiladung Dritter] § 66[Rechte des Beigeladenen] § 67[Postulations-
fähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände] § 67a[Gemeinsamer Bevollmächtigter]
Rechtsprechung zu § 65 VwGO
3.371 Entscheidungen zu § 65 VwGO in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 17.01.2022 - 10 B 2486/21
Entscheidung über Vereinbarkeit des Cookie-Consent-Tools Cookiebot mit DSGVO ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2022 - 1 R 76/21
Eisenbahnrechts; Plangenehmigung für den "Bahnhof H-Stadt: Spurplananpassung" in ...
- OVG Saarland, 08.03.2022 - 2 A 49/21
Zulassungsantrag: Angliederung eines Jagdbezirks
- VGH Bayern, 28.03.2022 - 15 C 22.735
Beschwerde der Beiladungsbewerberin gegen die Ablehnung der Beiladung
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 5 K 21.1642
Beiladung, Sondereigentum, Wohnung, Standsicherheit, Nachbarn, Voraussetzungen, ...
- VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 5 K 21.1642
- VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19
Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften ...
- BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung gem. § ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.01.2014 - AnwZ 6/13
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung eines ...
- BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13
Notwendigkeit der Beiladung eines Dritten bei Vorliegen eines rechtlichen ...
- BGH, 16.01.2014 - AnwZ 6/13
- VG Osnabrück, 17.12.2021 - 1 B 72/21 Corona
Corona-Proteste; Anspruch der Presse auf Bekanntgabe von Daten über die Anzeiger ...
§ 65 VwGO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 65 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 47 [Normenkontrollverfahren]
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 63 [Beteiligte am Verfahren]
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 121 [Umfang der Rechtskraft]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 142 [Keine Klageänderung; Beiladung]
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
- § 80 (Rechtsbeschwerdeentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 87a I Nr. 6 [Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter]
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 13 II (Beteiligte)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 13 II (Beteiligte)