Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VwGO
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 87a
[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter]

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten;
6. über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198), in Kraft getreten am 01.09.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198

Rechtsprechung zu § 87a VwGO

8.220 Entscheidungen zu § 87a VwGO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 8.220 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 87a VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 100 [Akteneinsicht]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 141 [Anwendbare Verfahrensvorschriften über die Berufung]
     
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten
          § 166 [Prozeßkostenhilfe]

Redaktionelle Querverweise zu § 87a VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Gerichte
          § 6 [Einzelrichter] (zu § 87a II, III)
          § 11 [Großer Senat beim Bundesverwaltungsgericht] (zu § 87a I Nr. 5)
     
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 65 [Beiladung Dritter] (zu § 87a I Nr. 6)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 84 [Gerichtsbescheid] (zu § 87a II, III)
          § 92 III [Klagerücknahme] (zu § 87a I Nr. 2)
     
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten
          § 156 [Sofortiges Anerkenntnis] (zu § 87a I Nr. 2)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht