Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
1. | Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), | |
2. | Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, | |
3. | Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, | |
4. | Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, | |
5. | mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. |
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videokonferenz] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
Rechtsprechung zu § 84 VwGO
4.333 Entscheidungen zu § 84 VwGO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 13.04.2023 - 11 ZB 23.498
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, Tatsachen, die für die ...
- VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491 Corona
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, ...
- BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 72.22
- VG Oldenburg, 27.07.2017 - 1 E 5687/17
Fiktive Terminsgebühr; Gerichtsbescheid
- VG Hamburg, 09.11.2017 - 1 KO 8346/17
Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid
- VGH Bayern, 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648
Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit
- BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12
Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen ...
- VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 01.08.2018 - RN 5 M 18.1069
Keine Abrechnung einer fiktiven Terminsgebühr der obsiegenden Seite nach ...
- VG Regensburg, 01.08.2018 - RN 5 M 18.1069
- VG Stuttgart, 28.10.2021 - A 5 K 2984/21
Entstehung der anwaltlichen Terminsgebühr bei unzulässigem Antrag auf mündliche ...
Querverweise
Auf § 84 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 5 [Besetzung und Gliederung des Verwaltungsgerichts]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 125 [Berufungsverfahren; Unzulässigkeit der Berufung]
- Asylgesetz (AsylG)
- Gerichtsverfahren
- § 78 (Rechtsmittel)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 87a II, III [Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 124a [Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung] (zu § 84 II Nr. 1)