Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. 2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. | Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, | |
2. | Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. |
(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
1. | die Verspätung nicht genügend entschuldigt und | |
2. | über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. |
2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videokonferenz] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
Rechtsprechung zu § 87b VwGO
1.515 Entscheidungen zu § 87b VwGO in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 11 K 19.00781
Innerprozessuale Präklusion
- VGH Bayern, 22.05.2020 - 22 ZB 18.856
Erfolgreiche Klage eines Naturschutzverbands gegen Windkraftanlage
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; ...
- OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17
Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
Verspätetes Vorbringen im Sinne des § 6 UmwRG
- BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 24.20
- BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 29.20
- BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 7 D 316/21
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908
Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der ...
- VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 11-IV-20
§ 87b VwGO in Nachschlagewerken
- § 87b VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Präklusion
Querverweise
Auf § 87b VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 128a [Neue Erklärungen und Beweismittel]
- Asylgesetz (AsylG)
- Gerichtsverfahren
- § 74 (Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 6 (Klagebegründungsfrist)