Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 102 VwGO
6.800 Entscheidungen zu § 102 VwGO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741
Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt ...
- BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 12/13
Terminierung im Anwaltsgerichtsverfahren: Geltung der Ladungsfristen bei ...
- BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Gehörsverstoßes
- VGH Bayern, 16.11.2017 - 4 ZB 17.1731
Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, mündliche Verhandlung, ...
- BVerwG, 20.01.1995 - 6 B 56.94
Abweisung eines Anerkennungsbegehrens trotz Ausbleiben des Beteiligten bei der ...
- BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
- BGH, 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 20/12
Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs in einer ...
- VG Freiburg, 20.06.2002 - 2 K 656/01
Mündliche Verhandlung; Videokonferenz; Fernbleiben; Zustimmung
- OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
Ladung zum Verhandlungstermin bei Anwaltswechsel