Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. 2Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist. 3Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. 2Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. 3Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. 4Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. 5Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. 6Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. 7Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. 8Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. 9Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. 10Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. 11Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. 12Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. 13Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 14Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videokonferenz] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
Rechtsprechung zu § 99 VwGO
2.405 Entscheidungen zu § 99 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17
Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos
- BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
Sperrerklärung mit Ermessensfehlern
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2017 - 15 A 1578/15
Personalakten; Disziplinarakten; Bundeswehr; MAD; Parlamentarischer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2019 - 15 A 1578/15
- BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 13 B 1037/23
Widerruf Mietwagen Zuverlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerwechsel Zäsur ...
- BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 ...
- OVG Saarland, 19.04.2021 - 2 A 370/20
Einsichtsanspruch des Vaters in Akten des Jugendamtes
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18
Zum Akteneinsichtsrecht in Jugendhilfeakten
- VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18
- OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23
In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 99 VwGO
12.01.2000 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 99 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) | BGBl. I S. 54 |
§ 99 VwGO in Nachschlagewerken
- § 99 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- In-camera-Verfahren
Querverweise
Auf § 99 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 49 [Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 152 [Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht]
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 189 [Fachsenate für In-Camera-Verfahren]
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Gerichtsverfahren
- § 218 (Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 230 (Übergangsvorschriften)