Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 14) |
(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) 1Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. 2Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. 3Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.
(4) 1In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
| 1. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und | |
| 2. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
gerichtsbarkeit] § 2[Dreistufiger Aufbau der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit] § 3[Gerichtsorganisation] § 4[Präsidium und Geschäftsverteilung] § 5[Besetzung und Gliederung des Verwaltungsgerichts] § 6[Einzelrichter] § 7- § 8 (weggefallen) § 9[Besetzung und Gliederung des Ober-
verwaltungsgerichts] § 10[Besetzung und Gliederung des Bundes-
verwaltungsgerichts] § 11[Großer Senat beim Bundes-
verwaltungsgericht] § 12[Großer Senat beim Ober-
verwaltungsgericht] § 13[Geschäftsstelle] § 14[Rechts- und Amtshilfe]
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Rechtsprechung zu § 9 VwGO
466 Entscheidungen zu § 9 VwGO in unserer Datenbank:
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Erinnerung Erinnerungsbeschluss Vergütung Festsetzung Gebührenrecht Haltlosigkeit ...
- OVG Sachsen, 03.08.2026 - 6 E 29/26
Kostenfestsetzungsbeschluss; keine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr im ...
- VGH Bayern, 11.05.2026 - 24 M 25.1121
Kostenerinnerung, Zurückverweisung an den Urkundsbeamten, notwendige Aufwendungen ...
- VG Gelsenkirchen, 16.02.2024 - 15 K 2612/23
Informationszugang, Anwendungsbereich, richterliche Geschäftsverteilung, ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2022 - 3 S 470/22
Erfolgreicher Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, mit ein Bebauungsplan ...
- OVG Sachsen, 28.11.2019 - 4 C 20/19
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2026 - 22 D 43/25
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- OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 AS 3/26
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 9 VwGO:
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Normenkontrollverfahren) (zu § 9 III 1)