Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 14) |
(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
| 1. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und | |
| 2. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. |
2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
gerichtsbarkeit] § 2[Dreistufiger Aufbau der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit] § 3[Gerichtsorganisation] § 4[Präsidium und Geschäftsverteilung] § 5[Besetzung und Gliederung des Verwaltungsgerichts] § 6[Einzelrichter] § 7- § 8 (weggefallen) § 9[Besetzung und Gliederung des Ober-
verwaltungsgerichts] § 10[Besetzung und Gliederung des Bundes-
verwaltungsgerichts] § 11[Großer Senat beim Bundes-
verwaltungsgericht] § 12[Großer Senat beim Ober-
verwaltungsgericht] § 13[Geschäftsstelle] § 14[Rechts- und Amtshilfe]
Rechtsprechung zu § 6 VwGO
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Querverweise
Auf § 6 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 6 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 87a II, III [Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter]
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g III