Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.
(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. 2Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(3) 1Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. 2Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. 3Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. 2Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. 4Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.
(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 87c Absatz 2 Satz 1).
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren | 25.04.2013 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videoverhandlung] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
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Rechtsprechung zu § 102a VwGO
78 Entscheidungen zu § 102a VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 15.06.2026 - 7 C 35/24
Drittland; Ermessen; grenzüberschreitende Videoverhandlung; informatorische ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2024 - 13 S 1456/24
Videoverhandlung mit Prozessbevollmächtigtem im Auslandsurlaub
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 - 13 S 365/22
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2022 - 2 D 348/21 Corona
Ablehnung eines Antrags nach § 102a Abs. 1 VwGO auf Gestattung der Teilnahme an ...
- OVG Sachsen, 22.08.2022 - 6 A 122/20
Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Beweisantrag; Zeugenvernehmung mittels ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2024 - 3 B 69.23
Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im auf Familiennachzug gerichteten ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 - 3 B 69.23
Prozesskostenhilfe; Bewilligung im Visumverfahren; Beiordnung eines auswärtigen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 - 3 B 69.23
- VG Neustadt, 22.04.2021 - 5 K 274/21 Corona
Bürger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf mündliche Erörterung ihres ...
- VG Berlin, 08.06.2020 - 32 K 112.17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2025 - 10 D 40/15
Videoverhandlung; Bild- und Tonübertragung; Erörterungstermin; Mündliche ...
Querverweise
Auf § 102a VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 95 [Anordnung des persönlichen Erscheinens]