Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. 3Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) 1Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) 1Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. 2Der Beschluß ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videoverhandlung] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
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Rechtsprechung zu § 92 VwGO
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- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2026 - L 11 R 324/26
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Nichtvorlage einer ...
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- BVerwG, 27.08.2026 - 1 WB 58.25
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Keine Antragsbefugnis bei fehlender Abwägungserheblichkeit!
- BVerwG, 28.07.2026 - 4 BN 36.25
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Anwendbarkeit der Statusverordnung (Verordnung
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 9 S 903/25
Untersagung des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels - Knochen- und ...
- VG Schwerin, 15.07.2026 - 1 A 4136/25
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- BVerfG, 07.02.2023 - 2 BvR 1057/22
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs ...
§ 92 VwGO in Nachschlagewerken
- § 92 VwGO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 92 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 87a I Nr. 2 [Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] (zu § 92 III)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 155 II [Kostenverteilung in besonderen Fällen] (zu § 92 III)