Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) 1Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. 2Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. 3Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 4Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. 5Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 6Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videokonferenz] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
Rechtsprechung zu § 93a VwGO
250 Entscheidungen zu § 93a VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 06.02.2020 - 4 B 3.17
Anhörung; Musterverfahren; Nachverfahren
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 8.20
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von ...
- BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 8.20
- BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 53.17
Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 6.20
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von ...
- BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 6.20
- BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 37.17
Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 5.20
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von ...
- VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
- BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 5.20
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10
Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09
Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in ...
- VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08
Flughafenerweiterung
- BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09
Querverweise
Auf § 93a VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anlage
- Anlage 2 ((zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis)