Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. 2Er kann insbesondere
1. | die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; | |
2. | den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; | |
3. | Auskünfte einholen; | |
4. | die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; | |
5. | das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; | |
6. | Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. |
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. 2Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videokonferenz] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
Rechtsprechung zu § 87 VwGO
1.133 Entscheidungen zu § 87 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 11 A 942/22
- VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
Besorgnis der Befangenheit, Willkürverbot, Hinweispflicht
- OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen ...
- KG, 28.02.2022 - 3 Ws (B) 31/22
Divergenzvorlage zur Reichweite einer Entbindungsentscheidung
- BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16
Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der ...
- BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- BVerwG, 20.11.2014 - 7 B 27.14
Schweinemastanlage; gemeindliches Einvernehmen; Unmittelbarkeit der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - 11 A 731/21
Was sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe?
- VGH Bayern, 29.06.2022 - 22 ZB 21.1826
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, Anfechtungsklage ...
- VGH Bayern, 29.06.2022 - 22 ZB 21.1817
Stilllegungsanordnung in Bezug auf einen Abfalllagerplatz und eine Anlage zum ...
Querverweise
Auf § 87 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 102a [Videokonferenz]