Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
§ 87c
[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
(1) 1Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. 2Dies gilt auch
3Besonders zu priorisieren sind Verfahren über Vorhaben, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. 4Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.
(2) 1In den in Absatz 1 genannten Verfahren soll der Vorsitzende oder der Berichterstatter in geeigneten Fällen die Beteiligten zu einem frühen ersten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden. 2Kommt es in diesem Termin nicht zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, erörtert der Vorsitzende oder der Berichterstatter mit den Beteiligten den weiteren Ablauf des Verfahrens und die mögliche Terminierung der mündlichen Verhandlung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videoverhandlung] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
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Rechtsprechung zu § 87c VwGO
5 Entscheidungen zu § 87c VwGO in unserer Datenbank:
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Klageänderung bei Umstellung eines Verpflichtungsbegehrens im Anwendungsbereich ...
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