Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
Gliederung
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§ 88
[Ne ultra petita]

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 88 VwGO

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Querverweise

Auf § 88 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 88 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 82 [Inhalt der Klageschrift]
          § 86 III [Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
          § 128 [Prüfungsumfang]
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