Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) 1Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. 2Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. 3Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. 4Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
| 1. | zu den Prozessakten zu nehmen, | |
| 2. | bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder | |
| 3. | auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern. |
(4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,
(5) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
(6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 18.12.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
ermächtigung § 130bGerichtliches elektronisches Dokument § 130cFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 130eFormfiktion § 131Beifügung von Urkunden § 132Fristen für Schriftsätze § 133Abschriften § 134Einsicht von Urkunden § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137Gang der mündlichen Verhandlung § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139Materielle Prozessleitung § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142Anordnung der Urkundenvorlegung § 143Anordnung der Aktenübermittlung § 144Augenschein; Sachverständige § 145Prozesstrennung § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147Prozessverbindung § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151(weggefallen) § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156Wiedereröffnung der Verhandlung § 157Untervertretung in der Verhandlung § 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung § 159Protokollaufnahme § 160Inhalt des Protokolls § 160aVorläufige Protokoll-
aufzeichnung § 161Entbehrliche Feststellungen § 162Genehmigung des Protokolls § 163Unterschreiben des Protokolls § 164Protokoll-
berichtigung § 165Beweiskraft des Protokolls
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 160a ZPO
239 Entscheidungen zu § 160a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 08.04.2021 - 19 W 11/21
Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien durch Abhören von vorläufigen ...
- OLG Nürnberg, 16.10.2024 - 8 U 2323/23
Verwertung eines schriftlichen Gutachtens und des Ergebnisses einer mündlichen ...
- BFH, 01.10.2012 - IX B 104/12
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler; vorläufige Protokollaufzeichnung
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 361/21
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 362/21
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 362/21
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2020 - 3 VK 8/19
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt Markterkundung voraus!
- OLG Karlsruhe, 25.08.2020 - 5 UF 113/20
Abstammungsverfahren: Wirksamkeit der Protokollierung der Anerkennungserklärung ...
- BFH, 23.04.2003 - I B 212/02
Aufnahme einer vorläufigen Aufzeichnung einer Zeugenaussage mit einem ...
- OLG Saarbrücken, 10.09.2019 - 9 UF 21/19
Umgangsverfahren: Anfechtbarkeit eines Billigungsbeschlusses für eine ...
- BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15
Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter; ...
Querverweise
Auf § 160a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 50a (Videoverhandlung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 46
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 3. - Gemeinsame Vorschriften
- § 92
- Designgesetz (DesignG)
- Nichtigkeit und Löschung
- § 34a (Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 94