Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) 1Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
(2) 1Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. 2Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. 3Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.
(3) 1Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. 2Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(4) 1Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. 2In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. 3Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. 2Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(6) 1Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. 2Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. 4Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
(7) 1Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. 2Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren | 25.04.2013 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
ermächtigung § 130bGerichtliches elektronisches Dokument § 130cFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 130eFormfiktion § 131Beifügung von Urkunden § 132Fristen für Schriftsätze § 133Abschriften § 134Einsicht von Urkunden § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137Gang der mündlichen Verhandlung § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139Materielle Prozessleitung § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142Anordnung der Urkundenvorlegung § 143Anordnung der Aktenübermittlung § 144Augenschein; Sachverständige § 145Prozesstrennung § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147Prozessverbindung § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151(weggefallen) § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156Wiedereröffnung der Verhandlung § 157Untervertretung in der Verhandlung § 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung § 159Protokollaufnahme § 160Inhalt des Protokolls § 160aVorläufige Protokoll-
aufzeichnung § 161Entbehrliche Feststellungen § 162Genehmigung des Protokolls § 163Unterschreiben des Protokolls § 164Protokoll-
berichtigung § 165Beweiskraft des Protokolls
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Querverweise
Auf § 128a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 118 (Bewilligungsverfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Verfahren
- § 1127 (Verhandlung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a (Internationale Verfahren)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 60 (Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 46
- Designgesetz (DesignG)
- Nichtigkeit und Löschung
- § 34a (Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 79