Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) 1Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. 2Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) 1Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
ermächtigung § 130bGerichtliches elektronisches Dokument § 130cFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 130eFormfiktion § 131Beifügung von Urkunden § 132Fristen für Schriftsätze § 133Abschriften § 134Einsicht von Urkunden § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137Gang der mündlichen Verhandlung § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139Materielle Prozessleitung § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142Anordnung der Urkundenvorlegung § 143Anordnung der Aktenübermittlung § 144Augenschein; Sachverständige § 145Prozesstrennung § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147Prozessverbindung § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151(weggefallen) § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156Wiedereröffnung der Verhandlung § 157Untervertretung in der Verhandlung § 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung § 159Protokollaufnahme § 160Inhalt des Protokolls § 160aVorläufige Protokoll-
aufzeichnung § 161Entbehrliche Feststellungen § 162Genehmigung des Protokolls § 163Unterschreiben des Protokolls § 164Protokoll-
berichtigung § 165Beweiskraft des Protokolls
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Rechtsprechung zu § 132 ZPO
477 Entscheidungen zu § 132 ZPO in unserer Datenbank:
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Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst - ...
- BFH, 06.11.2024 - X K 1/24
Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer: Regelmäßig Vorrang der ...
- OLG Nürnberg, 07.05.2026 - 3 U 2063/25
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 400/19
Zurückweisung von Vorbringen
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 13 Ca 1201/17
Betriebsbdingte Kündigung
- LAG Hessen, 05.10.2018 - 3 Sa 1630/17
Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse zur ...
- ArbG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 13 Ca 1201/17
- LAG Köln, 16.01.2025 - 6 Sa 633/23
Kündigung; Unternehmerentscheidung; Leistungsverdichtung; unternehmerisches ...
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Aussetzung eines Untätigkeitsklageverfahrens in einem Einbürgerungsverfahren ...
- OLG Frankfurt, 06.06.2025 - 7 U 20/23
Rücktritt und Anfechtung bei Tele-Underwriting
- BGH, 30.03.2006 - VII ZR 139/05
Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fristen im Zivilverfahren
§ 132 ZPO in Nachschlagewerken
- § 132 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schriftsatzfrist