Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
ermächtigung § 130bGerichtliches elektronisches Dokument § 130cFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 130eFormfiktion § 131Beifügung von Urkunden § 132Fristen für Schriftsätze § 133Abschriften § 134Einsicht von Urkunden § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137Gang der mündlichen Verhandlung § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139Materielle Prozessleitung § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142Anordnung der Urkundenvorlegung § 143Anordnung der Aktenübermittlung § 144Augenschein; Sachverständige § 145Prozesstrennung § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147Prozessverbindung § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151(weggefallen) § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156Wiedereröffnung der Verhandlung § 157Untervertretung in der Verhandlung § 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung § 159Protokollaufnahme § 160Inhalt des Protokolls § 160aVorläufige Protokoll-
aufzeichnung § 161Entbehrliche Feststellungen § 162Genehmigung des Protokolls § 163Unterschreiben des Protokolls § 164Protokoll-
berichtigung § 165Beweiskraft des Protokolls
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Rechtsprechung zu § 130d ZPO
471 Entscheidungen zu § 130d ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 85/25
Überobligatorisches Faxen wird nicht bestraft!
- BGH, 17.09.2026 - AnwZ (Brfg) 20/26
Keine Ersatzeinreichung bei abgelaufener beA-Karte!
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2026 - 1 AGH 45/25
Erfolglose Klage der Rechtsanwältin gegen Versagung ihrer Rechtsanwaltszulassung ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2026 - 1 AGH 45/25
- BGH, 25.01.2023 - IV ZB 7/22
Wiedereinsetzung: Auslegung des Begriffs der "technischen Gründe" bei der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 25.02.2022 - 6 U 218/21 Corona
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen ...
- KG, 25.02.2022 - 6 U 218/21 Corona
- BGH, 15.12.2022 - III ZB 18/22
Elektronischer Rechtsverkehr: Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 02.03.2022 - 5 U 25/22
Voraussetzungen der Fristwahrung bei vorübergehender Unmöglichkeit der ...
- OLG Köln, 02.03.2022 - 5 U 25/22
- BGH, 10.10.2023 - XI ZB 1/23
Elektronischer Rechtsverkehr: Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen ...
- BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22
Berufungseinlegung: Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumnis bei ...
- BGH, 25.07.2023 - X ZR 51/23
EGVP-Störung - Ersatzeinreichung bei Störung der elektronischen Übermittlung - ...
Querverweise
Auf § 130d ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 753 (Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 829a (Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Kommunikationsplattform
- § 1133 (Nutzungspflichten)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 43 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)