Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. 2Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. 3§ 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. 4Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. 5Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.
(3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 284 ZPO
655 Entscheidungen zu § 284 ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 18.09.2026 - 8 AZB 6/26
Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
- OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - 6 W 15/26
Gigabit-Infrastrukturverordnung: Kein Netzausbau gegen den Eigentümerwillen
- OLG Brandenburg, 07.07.2026 - 6 U 15/25
Schadensersatzanspruch eines Geschädigten für die erlittenen Spielverluste unter ...
- OLG Frankfurt, 22.01.2026 - 14 U 88/24
Nachweis besonders gefährlicher und daher Verkehrssicherungspflicht begründenden ...
- BGH, 23.06.2023 - V ZR 28/22
Wohnungseigentumsrecht: Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungklage
- LG Berlin II, 09.06.2026 - 27 O 188/26
- KG, 28.11.2018 - 24 U 75/18
Kontrolle von (Doping)-Verbandsstrafen eines Traberzuchtvereins
- KG, 21.12.2018 - 5 U 138/17
goFit Gesundheitsmatte - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines ...
- AG Berlin-Wedding, 27.01.2022 - 13 C 29/21
Ansprüche auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen einer Klimaanlage
- KG, 03.11.2025 - 25 U 95/25
Haftungsfragen beim Einsatz von E-Scootern im Straßenverkehr
Querverweise
Auf § 284 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Erkenntnisverfahren
- § 1101 (Beweisaufnahme)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Verfahren
- § 1129 (Beweisaufnahme)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a (Internationale Verfahren)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 46
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
Redaktionelle Querverweise zu § 284 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- §§ 355 ff. (Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme)